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[07.Jul.2008] Prävention - Akutversorgung und Nachsorge als Prävention

Die häufigsten Diagnosen bei Patienten, die wegen schwerer Delikte in den Maßnahmenvollzug eingewiesen werden, sind Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises. Das sogenannte Lifetime-Risiko, an einer schizophrenen Psychose zu erkranken, beträgt ein Prozent, das heißt, statistisch gesehen durchlebt jeder Hundertste mindestens einmal in seinem Leben eine schizophrene Episode.

DURCHGERUTSCHT

Schizophrenie ist also eine verbreitete Krankheit und es stehen den betroffenen Menschen breit gefächerte präventive Anlaufstellen zur Verfügung (Einrichtungen der pro mente austria, Selbsthilfegruppen etc.). Nichtsdestotrotz gibt es immer wieder Menschen, die durch das (zum Teil wahnhaft fehlinterpretierte) System „rutschen“ und die ihnen angebotenen Hilfen nicht nutzen oder aufgrund der räumlichen Entfernungen zu den Angeboten nicht nutzen können. Zwingend notwendig wären in Österreich flächendeckende niederschwellige Angebote um eine Auseinandersetzung mit der stigmatisierten Erkrankung zu ermöglichen und zu lernen mit dieser umzugehen.

Prädikatoren für einen ungünstigen Verlauf sind: soziale Isolation, längeres Bestehen der Episode vor einer Behandlung und fehlende Beschäftigung. Erkrankte, im Rahmen des schizophrenen Formenkreises, bilden die Hauptzahl der im Maßnahmenvollzug untergebrachten Menschen (rund 80 Prozent). Wird ein Mensch mit psychiatrischer Grunderkrankung dahingehend auffällig, das er eine Straftat begeht, die mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann, kommt es zur Einweisung in den Maßnahmenvollzug (§ 21 StGb). Ist bereits vor der Hauptverhandlung ein signifikanter Behandlungserfolg eingetreten und der Untergebrachte in der Lage sich mit der Erkrankung verantwortlich auseinander zu setzen, die Gefährlichkeit mit gelinderen Mitteln hintan zu halten, kann die Einweisung bedingt nachgesehen werden (§ 45 StGb). In dieser Frage Klarheit zu schaffen ist Aufgabe der sachverständigen Gutachter.

ZWEIERLEI MASSNAHMEN

Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen dem Maßnahmenvollzug gegen zurechnungsunfähige geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 1 StGB) und dem Maßnahmenvollzug gegen zurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 2 StGB). Delikte wie die gefährliche Drohung, welche zur Einweisung in den Maßnahmenvollzug führen, zeigen eine vorausgegangene mangelnde Versorgung. Oft finden diese „Anlasstaten“ im familiären Verbund oder Bekanntenkreis statt und bieten damit auch die Gelegenheit, den psychisch kranken Menschen eine Behandlung zuteil werden zu lassen, was der Hilflosigkeit der Umgebung Ausdruck verleiht. § 164 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz: „Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten so weit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen.“ – soweit der Gesetzestext.
Derzeit sind über 300 psychisch kranke Straftäter nach § 21.1.im österreichischen Maßnahmenvollzug untergebracht.

Anja Niederreiter,
Leiterin der Wohneinrichtungen
NEULAND Salzburg



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