Betreutes Wohnen oder eine ambulante Unterstützung ist die Basis jeder Wiederein-gliederung. Es geht also um ein gutes Umfeld. Im Rahmen der Etablierung eines Versorgungssystems für psychisch kranke Straftäter sind unter der „pro mente plus GmbH“ im Jahr 2005 die 24 Stunden betreuten Wohneinrichtungen NEULAND in Oberösterreich bei Linz und in der Stadt Salzburg entstanden. An diese Einrichtungen wurden mehrere Trainingswohnungen - auch Zuwohnungen genannt - und das Angebot der aufsuchenden Betreuung angeschlossen. Die Trainingswohnungen werden von der „pro mente plus“ angemietet und zwei bis fünf mal wöchentlich betreuend aufgesucht. Die aufsuchende Hilfe wird in klienteneigenen Wohnungen, im Umfang der richterlich angewiesenen Wochen- stunden (2 bis 6 Stunden) angeboten.
Zusätzlich zu den Wohnangeboten (mit aktuell 48 Plätzen) verfügt die „pro mente plus GmbH“ über insgesamt drei forensische Ambulanzen (FORAM) in Linz, Salzburg und Amstetten (Niederösterreich).
Man kann die Beteiligten zur Rehabilitation von Maßnahmenvollzugs-
patienten wie folgt darstellen:
- Die Einrichtungen des Maßnahmenvollzugs: Justizanstalten, Sonderstationen für forensische Psychiatrie (Kliniken).
- Die außerstationären Nachsorgeeinrichtungen: forensische Ambulanzen, Wohnangebote, Bewährungshilfe, Sachwalter.
- Die regionalen Gerichte.
Im Rahmen einer fachlichen und qualitativ hochwertigen Auseinander-
setzung ist die Kooperation und transparente Kommunikation der Schnittstellen als gemeinsame Spielregel unerlässlich. Bereits im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Maßnahmenvollzugs-
einrichtung werden mit dem betroffenen Patienten die persönlichen Lebensziele und Perspektiven erarbeitet. Der grundsätzliche Unterstützungsbedarf des Patienten steht im Vordergrund der weiteren Planung. Im Falle einer möglichen oder notwendigen Aufnahme/ Kooperation mit einer Nachsorgeeinrichtung wird mit dieser/n Kontakt aufgenommen. Durch das Erstgespräch wird die umfassende Informationsweitergabe an die Nachsorgeinstitution(en) gewährleistet.
“URLAUB“ IN AUSSENSTATION
Ist bezugnehmend auf eine Wohneinrichtung das Setting geeignet, wird der Patient im Rahmen einer Unterbrechung von Seiten des Anstaltsleiters (bis 14 Tage) oder des zuständigen Gerichtes (28 Tage) in die außerstationäre Einrichtung „beurlaubt“. Während dieser Zeit steht das Team der Nachsorgeeinrichtung bereit, um dem Patienten zum einen zu ermöglichen in Beziehung zu treten, zum anderen jedoch auch, um im Rahmen dieser Erprobung der Freiheit Sicherheit zu vermitteln.
Die beurlaubende Einrichtung gewährleistet in diesem Zeitraum eine allfällige stationäre Krisenintervention. Patienten, bei denen im Rahmen eines stationären Aufenthalts noch vor einer Einweisung in eine „Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ ein signifikanter Behandlungserfolgeingetreten ist und deren Gefährlichkeit mit gelinderen Mitteln hintan gehalten werden kann, haben (aus juristischen Gründen) nicht die Möglichkeit im Rahmen einer ‘Beurlaubung‘ die Nachfolgeeinrichtung kennen zu lernen, sodass hier ein intensiver Austausch der Betreuungseinrichtungen innerhalb der Anhaltezeit zu gewährleisten ist.
Im weiteren Verlauf klärt die Institution des Maßnahmenvollzugs unter Beiziehung der Sachverständigen mit der Justiz (Staatsanwaltschaft, Richter) die Entlassungsvoraussetzungen bzw. die Voraussetzungen ob die Einweisung bedingt nachzusehen ist und regt deliktver- hindernde Weisungen an.
Nach der bedingten Entlassung (respektive bedingter Nachsicht) stehen die Nachsorgeeinrichtungen im Rahmen der forensischen Ambulanz, der Bewährungshilfe und der Wohneinrichtungen im Bereich Rückfallprävention und Rehabilitation zur Verfügung. Dies bedeutet, dass den forensischen Ambulanzen die Risikoeinschätzung obliegt. Ihre weitere Aufgabe ist die Therapie und medizinische Behandlung. Der Klient lernt eigene Gefühle, Gedanken und Verhaltensweisen, die zu einem neuerlichen Delikt führen können, frühzeitig zu identifizieren, übernimmt somit Kontrolle über und Verantwortung für den eigenen Entscheidungsprozess. In weiterer Folge übt er adäquate Problemlösungsstrategien anzuwenden, realistische Ziele zu formulieren, externe Kontrollmöglichkeiten zu akzeptieren und zu organisieren und auch ein beginnendes Abgleiten in frühere deliktfördernde Muster frühzeitig zu identifizieren und zu unterbrechen. In den sozialen Strukturen der angebotenen Wohneinrichtungen finden die Klienten zum einen rasche Unterstützung in Krisensituationen, Möglichkeiten zur Entlastung und natürlich auch ein Probierfeld für Verhaltensweisen. Gezielt werden Lebensperspektiven und Ziele erarbeitet und eine Möglichkeit zur Integration in die Gesellschaft eruiert. Es erfolgt die Unterstützung in allen Belangen der Anforderungen des Alltags (lebenspraktische Fähigkeiten, Tagesstruktur, Arbeitssituation, finanzielle Absicherung), die personenorientiert und individuell gestaltet wird. Psychoedukative Maßnahmen unterstützen die Klienten bei der Auseinandersetzung mit der psychiatrischen Grunderkrankung und dem Erkennen von potenziell problematischen Situationen.
GEZIELTE HILFE
In Anbetracht der möglichen Beeinträchtigungen (Psychosen, Intelligenzminderungen, Persönlichkeitsstörungen, Sucht- abhängigkeiten und Komorbidität) ist dieses Angebot unerlässlich und trägt wesentlich zur Behandlungsbereitschaft bei bzw. unterstützt die Aufrechterhaltung derselben. Weitere spezifische rehabilitative Maßnahmen (kognitives Training, soziales Kompetenztraining) runden die Möglichkeiten der Unterstützung ab.
Ebenfalls von enormer Wichtigkeit ist die Aufklärung der Angehörigen um diese im Verständnis von Stressoren, Symptomatik und Rückfallprophylaxe zu unterstützen um für die Klienten ein soziales Netzwerk aufrechtzuerhalten. Die Bewährungshilfe steht koordinativ zur Verfügung und stellt einen Ansprechpartner außerhalb des sozialen Verbundes (Familie, Wohneinrichtung).
Nach einer individuell angemessenen Phase der Stabilisierung in der 24h betreuten Wohneinrichtung NEULAND kommt es nach Abklärung mit den Kooperationspartnern (FORAM und Bewährungshilfe) zu einem Antrag auf Änderung der richterlichen Weisung der Wohnsitz- nahme an das Gericht, sodass der Klient in eine weniger betreute Wohnform übersiedeln kann. Im Rahmen der Trainingswohnung oder einer aufsuchenden Betreuung soll der Klient weiterhin von ihm bereits bekannten Mitarbeitern betreut werden, um einen Beziehungsabbruch zu vermeiden, da dieser Schritt (sowohl bei den Angehörigen als auch bei den Klienten selbst) oft mit Ängsten verbunden ist.
Bei Verstößen gegen richterlich auferlegte Weisung ergeht von Seiten der beobachtenden Nachsorgeeinrichtung eine Information an das zuständige Gericht, welches das weitere Prozedere (förmliche Mahnung, Ergänzung der Weisungen, Widerruf der bedingten Entlassung) vorgibt.
Für die Phase der Stabilisierung und der Weiterbetreuung in anderen Wohnformen stehen den betreuenden Wohneinrichtungen 24 Monate Tagessatzfinanzierung durch das Bundesministerium für Justiz zur Verfügung. Problematisch wird die Situation für alle Beteiligten, wenn dieses zeitlich begrenzte (meist 24 Monate) Angebot des rund um die Uhr betreuten Wohnens für den Klienten aufgrund der Schwere seiner Erkrankung nicht ausreicht. Zum einen entsteht Druck aufgrund der Frage, wie lange das Bundesministerium für Justiz den Verbleib in der 24h betreuten Wohneinrichtung finanziert, zum anderen sind potenziell anschließende sozialpsychiatrische Einrichtungen oft aufgrund langer Wartezeiten oder konzeptimmanenter Ausschlusskriterien nicht in der Lage eine weitere Betreuung anzubieten.
Die Spannung unter der die forensische Psychiatrie aufgrund der Verbindung Justiz und Medizin steht, zeigt sich auch in den Finanzstrukturen des Bundesministeriums für Justiz und der der Bundesländer. Beide stehen vor der politischen Aufgabe, das strittige Thema um die Finanzierung der außerstationären Betreuung psychisch kranker Straftäter zu lösen.
Ohne Frage ist es Aufgabe der Bundesländer, ihre erkrankten Bürger subsidiär zu unterstützen. Das heißt, wann immer ein Bürger des jeweiligen Bundeslandes nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch die Angehörigen nicht in der Lage sind adäquate Betreuung zu leisten und/oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, greift zumindest für den (psychisch gesunden, nicht straffällig gewordenen) Bürger die Sozialhilfe.
Ebenfalls ohne Frage ist die Finanzierung und Unterbringung von Strafgefangenen Aufgabe des Bundesministeriums für Justiz. Wie und wann diese Schnittstellenproblematik eindeutig gelöst werden wird, bleibt abzuwarten. Die äußerst konstruktive Zusammenarbeit der genannten Kooperationspartner im Feld der forensisch psychiatrischen Nachsorge speziell in Salzburg ermöglicht aufgrund der gebündelten Fachkompetenz einen Gewinn auf voller Linie für psychisch Kranke, welche zu Straftätern wurden. Ein gutes Zusammenspiel auf dem Feld der forensisch-psychiatrischen Nachsorge wird zum Gewinn für die Klienten und die Gesellschaft. Dem psychisch kranken Klienten muss ausreichend Möglichkeit gegeben werden langfristig Unterstützung zu erfahren, wodurch letztendlich die Gesellschaft ebenso durch größere Sicherheit und geringere Betreuungs-/Verwahrungskosten profitiert.
Anja Niederreiter ist
Leiterin der Wohneinrichtungen
NEULAND Salzburg
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