Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat den Zweck, die „volle und gleichberechtigte Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung ihrer angeborenen Würde zu fördern” (Artikel 1).
Barrierefrei
Menschen mit Behinderungen nicht länger als „Objekte“ zu sehen, die des Mitleids und der Fürsorge bedürfen, sondern als Subjekte, die selbstbestimmt alle Menschenrechte barrierefrei und wo notwendig mit Unterstützung verwirklichen, ist die Kernaussage der Konvention.
Dieser längst überfällige Paradigmenwechsel, der den Fokus von den medizinischen Parametern – und einer vorgeblichen „Heilung“ von Beeinträchtigungen – auf die sozialen Aspekte von Behinderung verschiebt, macht die Barrieren in den Verhaltensmustern der Mehrheitsbevölkerung deutlich. Das multidimensionale Verständnis von Barrierefreiheit, das der Konvention zu Grunde liegt, betont die Bedeutung von sozialen Barrieren wie z. B.: Stereotypen, Vorurteilen und anderen Formen von Stigma in der Exklusion von Menschen mit Behinderungen.
Im neuen Paradigma, dem biosozialen Modell der Weltgesundheitsorganisation bzw. so genannten „sozialen Modell“, wird Inklusion zum Prinzip, das die Adaptierung von Strukturen auf allen Ebenen erfordert. Der weite Begriff von Beeinträchtigung – „Behinderung“ wird von der Konvention nicht definiert – umfasst auch Menschen mit psychischen und psychosozialen Beeinträchtigungen. Ein Katalog von Grundprinzipien ist der Konvention vorangestellt (Artikel 3); dieser umfasst die Achtung der Würde von Menschen mit Behinderungen; Selbstbestimmung, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen; Nichtdiskriminierung; Partizipation; Respekt für die Diversität der Menschheit; Chancengleichheit; Barrierefreiheit; Gleichberechtigung von Mann und Frau, sowie Respekt für die sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen. Das Recht auf Selbstbestimmung zieht sich wie ein roter Faden durch den Konventionstext und die Postulierung aller Menschenrechte in barrierefreier und inklusiver Form. In Artikel 19 (Selbstbestimmt Leben) wird die Freiheit, über alle Belange des Lebens frei zu entscheiden, deutlich herausgearbeitet.
Unterstützung
Betont wird in diesem Zusammenhang auch die Gewährleistung von Unterstützungsmaßnahmen – wo erforderlich – auf Basis der individuellen Wünsche von Menschen mit Behinderungen. Unterstützungsnetzwerke sind gerade auch im Kontext des Rechts, Rechts- und Geschäftsfähigkeit auszuüben, sicherzustellen; diese haben selbstredend menschenrechtlichen Prinzipien zu entsprechen (Artikel 12).
Politische Partizipation
Ein wesentlicher Teilaspekt des Prinzips und des Rechts auf Inklusion ist die politische Partizipation. Neben der Verankerung politischer Rechte, einschließlich politischer Teilhabe (Artikel 29), sieht die Konvention das Recht auf Partizipation in allen politischen Prozessen bindend vor. Gemäß Artikel 4 (3) ist der Staat verpflichtet, Menschen mit Behinderungen, insbesondere Kinder mit Behinderungen, sowie deren Vertretungsorganisationen (pro)aktiv in politische Prozesse einzubeziehen.
Die verpflichtende Einbindung der Zivilgesellschaft ist in dieser Form neu und wird hoffentlich die Inklusion sämtlicher sozialer Gruppen in politischen Prozessen fördern.
Konformität
Der umfassende Verpflichtungskatalog der Konvention bedeutet zunächst, dass bestehende Gesetze, Verordnungen und Verwaltungspraktiken auf ihre Konformität mit der Konvention zu überprüfen sind. Änderungen gesetzlicher und sonstiger rechtlicher Rahmenbedingungen haben der Konvention zu entsprechen (Artikel 4). Zentral ist neben der Einhaltung der Grundprinzipien die umfassende Antidiskriminierungsklausel, die die Versagung von angemessenen Vorkehrungen gemäß der Konvention zur Diskriminierung macht (Artikel 2 & 5 (3)).
Der Schutz der Unversehrtheit der Person nimmt gerade auch vor dem Hintergrund historischer – und wohl auch gegenwärtiger – Unrechtshandlungen gegenüber Menschen mit Behinderungen, gerade auch Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, eine zentrale Rolle ein. Die Konvention widmet sich in vier Artikeln explizit dem Schutz vor Gewalt und anderen Formen von Missbrauch (Artikel 14-17).
Bewusstseinswandel
Die barrierefreie und inklusive Gewährleistung von allen Menschenrechten, so auch des Rechts auf Gesundheit, Arbeit, Bildung, soziale Sicherheit sowie sämtlicher politischer und ziviler Menschenrechte erfordert vor allem einen Bewusstseinswandel.
Auch aus diesem Grund verpflichtet die Konvention zu umfassenden Maßnahmen der Bewusstseinsbildung, um das Recht von Menschen mit Behinderungen, alle Menschenrechte selbstbestimmt zu leben, zu vermitteln und zu fördern (Artikel 8).
Insbesondere in drei zentralen öffentlichen Bereichen ist die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten: inklusive Bildung, inklusive Arbeit und chancengleiche
politische Partizipation. Darüber hinaus sind auch im Bereich des Privatlebens – Stichwort:Recht, eine Familie zu gründen – umfassende rechtliche ebenso wie gesellschaftspolitische Änderungen und ein Bewusstseinswandel erforderlich.
Paradigmenwechsel
Die Realisierung eines Paradigmenwechsels fordert den Beitrag aller gesellschaftlichen Kräfte. Die Exkludierung einer sozialen Gruppe strukturell, gesellschaftspolitisch und rechtlich zu sanieren, ist eine umfassende Aufgabe. Die Konvention ist die erste Menschenrechtskonvention, die zur Unterstützung in nationalen Bereichen unter anderem ein Monitoringgremium zur Einhaltung der Konvention vorsieht (Artikel 33 (2)). Auch dieses hat dem Prinzip der Partizipation zu entsprechen und die Zivilgesellschaft, v.a. Menschen mit Behinderungen einzubeziehen (Artikel 33 (3)). Daneben sind auch unabhängige Überwachungsmechanismen zum Schutz vor Gewalt vorgesehen (Artikel 16 (3)).
Monitoringausschuss
Mit § 13 Bundesbehindertengesetz hat die österreichische Regierung die Kontrollaufgabe nach Artikel 33 (2) einem Monitoringausschuss übertragen. Mit der unabhängigen Überwachung der Umsetzung eines Menschenrechtsinstruments betritt Österreich Neuland. Das ist für alle Beteiligten eine Herausforderung, jedoch gleichzeitig eine Chance weit über den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen hinaus, gerade auch für die demokratische Kultur Österreichs.
Der Monitoringausschuss kann kraft seiner Funktion nur ein Unterstützungsglied im gesamtgesellschaftlichen Gefüge sein. Es bedarf des Engagements aller gesellschaftlichen Kräfte, um die Gewährleistung von barrierefreien Menschenrechten für alle Menschen und damit die Verwirklichung von umfassender Inklusion in Österreich zu bewerkstelligen.
Mag. Marianne Schulz ist Vorsitzende des Monitoringausschusses
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