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[30.Apr.2006] Forensik - Betreuung

Seit 1975 werden psychisch kranke Rechtsbrecher, die eine Straftat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen haben, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruht (§ 21 Abs. 1 Strafgesetzbuch) und bei denen eine qualifizierte Gefährlichkeitsprognose vorliegt, nicht in einer Strafanstalt, sondern entweder in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Justizanstalt Göllersdorf bei Hollabrunn) oder in einer Forensischen Abteilung eines Öffentlichen Psychiatrischen Krankenhauses auf unbestimmte Zeit angehalten. Eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe wird in diesen Fällen nicht ausgesprochen; die Rechtsbrecher sind in diesen Anstalten so lange unterzubringen, bis ihre spezifische Gefährlichkeit, auf die sich die Einweisung bezogen hat, durch eine entsprechende Behandlung so weit abgebaut ist, dass eine Entlassung in die Freiheit verantwortet werden kann. Derzeit werden in ganz Österreich 320 Personen nach dieser Gesetzesstelle in den einzelnen Bundesländern forensisch betreut. Personen, die zwar zurechnungsfähig sind, also nicht geisteskrank im engeren Sinne, bei denen jedoch ebenso die Befürchtung vorliegt, dass sie unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine Straftat begehen, sind in die hiefür spezielle SonderanstaltWien-Mittersteig oder in eine Sonderabteilung für den Maßnahmenvollzug einer größeren Vollzugsanstalt einzuweisen (§ 21 Abs. 2 Strafgesetzbuch). In diesen Fällen erfolgt jedoch zugleich mit der Einweisung in den Maßnahmenvollzug der Ausspruch einer Freiheitsstrafe, die parallel zur Maßnahmenunterbringung vollzogen wird. Es ist dies sozusagen eine „doppelte Sicherung“. Die Entlassung aus einer solchen Anstalt erfolgt nach den gleichen Kriterien wie im vorherigen Absatz. Derzeit werden 330 Personen nach dieser Gesetzesstelle angehalten und therapeutisch betreut.

Keine Entlassung ohne richterliche Weisung
Trotz intensiver psychiatrischer, psychologischer, psychotherapeutischer, ergotherapeutischer, pflegerischer und sozialer Behandlung und Betreuung dieser 650 Maßnahmenuntergebrachten innerhalb der Justizeinrichtungen und Krankenanstalten kann eine Stabilisierung künftigen (Wohl)Verhaltens – und somit eine günstige Zukunftsprognose – nur gewährleistet werden, wenn die Schritte zu einer allfälligen (bedingten) Entlassung sukzessiv und gründlich betreut in die Freiheit erfolgen und der oder die Entlassene auch nach Anstaltsaufenthalt eine stützende und gleichzeitig kontrollierende Nachbetreuung erfährt. Es erfolgt in keinem Fall eine Entlassung, bei der nicht zugleich dem oder der zu bedingt Entlassenden eine Reihe gerichtlicher Weisungen erteilt wird, die ihn oder sie zur Rechenschaft über die aktuelle Lebensführung zwingen.
Diese Weisungen hängen von der Art und Schwere der Straftat ab und können bis zu 10 Jahre dauern.
Das Bundesministerium für Justiz hat daher mit einer Reihe von in der forensischen Betreuung qualifizierten privaten und gemeinnützigen Einrichtungen in ganz Österreich Betreuungsvereinbarungen abgeschlossen, die eine stationäre und ambulante Weiterversorgung dieser (ehemals) psychisch kranken bzw. gestörten Straftäter für einen längeren Zeitraum nach ihrer Anstaltsentlassung sicherstellen und daher präventiv rückfallsvermeidend sind. Die meisten dieser Probanden werden in kleinen Wohnheimen oder betreuten Wohnungen angehalten und therapeutisch versorgt. Eine Bestätigung darüber ist von dem oder der Betreffenden dem Gericht regelmäßig vorzulegen. Ein gröberer Missbrauch oder eine Verweigerung der Betreuung kann zu einem Widerruf der bedingten Entlassung durch das Gericht führen, ohne dass eine neue Straftat vorliegen muss.
In Österreich bestehen derzeit 6 „Forensische Nachbetreuungsambulanzen“ in Wien, Linz, Graz, Salzburg, Amstetten und Innsbruck (eine 7. ist in Vorarlberg in Planung). In diesen Ambulanzen werden insgesamt 400 Probanden psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut.
Seit nunmehr 10 Jahren existieren in Wien durch den Verein „Wobes“ geführte Wohngemeinschaften für forensische PatientInnen mit insgesamt 40 Betten. Eine weitere forensische Wohngemeinschaft mit bis zu 20 Plätzen wurde vom Psychosozialen Pflegedienst  (PSP) 2005 in Tirol eröffnet. In Oberösterreich, Salzburg und Kärnten ist es dem Bundesministerium für Justiz gelungen, die Vereinigung „Pro Mente“ zur Mitarbeit an diesen für die Gesellschaft sehr wichtigen (Re)Sozialisierungs- und psychosozialen Rehabilitationsprojekten zu gewinnen. So werden alleine in Oberösterreich etwa 150 forensische Probanden in Ambulanzen und stationären Wohnheimen des Vereines betreut und behandelt. Dass es in keinem dieser Fälle innerhalb eines Zeitraumes von fast 5 Jahren zu nennenswerten Rückfällen oder gar neuerlichen Straftaten gekommen ist, zeigt von der hohen Professionalität der Betreuung und dem damit verbundenen gesellschaftlichen Nutzen.

Public Private Partnership (PPP)
Dieser bis jetzt sehr erfolgreiche Weg einer „Public Private Partnership“ (PPP) zwischen Justiz und privaten Institutionen sollte daher ausgebaut und auch auf andere Bereiche der Haftentlassenenhilfe ausgedehnt werden. Im Hinblick auf einen präventiven Opferschutz durch eine gelungene soziale Integration vormaliger Straftäter ist jeder Euro für diese Betreuung gut angelegt, zumal langjährige Gefängnis- und Psychiatrieaufenthalte zu den aufwändigsten gesellschaftlichen Kosten zählen. (Eine vollständige Auflistung aller forensischen intra- und extramuralen Einrichtungen findet sich in der vom Bundesministerium für Justiz und dem „Institut für Gewaltforschung (IGF) herausgegebenen Broschüre „Behandlungs- und Nachsorgeeinrichtungen im österreichischen Straf- und Maßnahmenvollzug“ und kann unter der E-Mail-Adresse:
office@ igf.org.at bestellt werden).

DSA Walter Kahl, Februar 2006
Referent im Bundesministerium für Justiz, Abt. V1
E-Mail: walter.kahl@bmj.gv.at



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