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Stellungnahme von pro mente Austria zum Wiedereingliederungsteilzeitgesetz vom 31.10.16, Linz

pro mente Austria begrüßt den Entwurf zum Wiedereingliederungsteilzeitgesetz, um dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ mehr zu entsprechen bzw. der schwierigen Umsetzbarkeit eines Teilkrankenstandes mit einem konstruktiven Modell (Wiedereingliederungsteilzeit als Sonderstatus zwischen „arbeitsfähig“ und „arbeitsunfähig“) zu begegnen. Damit kann dem Ziel eines längeren Verbleibs von ArbeitnehmerInnen im Erwerbsleben besser entsprochen werden.

Einige Punkte erscheinen uns aus Gleichheitsgesichtspunkten und sozialpsychiatrischen bzw. psychosozialen Aspekten wichtig zu ergänzen:

§ 125 Abs 1a ASVG: 

Diese Regelung ist insofern abzulehnen, als sie diejenigen Personen nachteilig behandelt, die sich freiwillig um eine vorzeitige Wiedereingliederung bemüht haben, aber aus welchen Gründen auch immer nicht erfolgreich war. Es sollte ein positiver Anreiz sein, sich um Wiedereingliederung zu bemühen und keine (potentiellen) Nachteile nach sich ziehen. Mit diesem neuen § 125 Abs 1a ASVG würde dies aber entstehen. Daher schlagen wir vor, diesen neuen Abs 1a nicht einzuführen und das Krankengeld in der ursprünglichen Höhe (vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit) zu belassen. 

§ 143d ASVG: 

Diese neue Regelung gilt für jene Personen, die nach § 13a AVRAG eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart haben. Von dieser Regelung sind aber all jene Personen nicht erfasst, die eine Wiedereingliederungsteilzeit nach einer anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmung vereinbaren wollen. Um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden, wäre es angebracht, in § 143d ASVG eine Bestimmung aufzunehmen, dass eine Wiedereingliederungsteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen wie eine Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG zu behandeln ist.

§ 13a AVRAG iVm § 143d Abs 5 ASVG: 

Der „Anlassfall“ für eine Wiedereingliederungsteilzeit ist mit einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand vorgesehen. Diese Zeitspanne ist klar – sollte aber auch im Zusammenhang mit einem neuerlichen Anspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit und dem Verlauf psychischer Krankheiten kritisch betrachtet werden:

1. Der „Anlassfall“ mit einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand ist verständlich und nachvollziehbar.

2. Psychische Erkrankungen ziehen aber nicht immer durchgehende sechswöchige Krankenstände nach sich, sondern zyklisch wiederkehrende und auch kürzer als 6 Wochen dauernde Krankenstände. Diese „Krankenstandsphasen“ wiederholen sich aber während eines Jahres, wodurch für diese Zielgruppen bzw. Personen mit psychischen Erkrankungen unnötige Schwierigkeiten entstehen, die wie folgt abgefedert werden könnten:

  1. Der Anlassfall des sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstandes ist unstrittig.
  2. Ergänzt sollte dieser Anlassfall (in Anlehnung an einschlägige Studien aus Deutschland zu diesem Themenkomplex) so werden, dass Krankenstände im Ausmaß von mindestens 8 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres ebenfalls als Anlassfall gelten. Der § 13a Abs 1 1. Satz könnte also wie folgt heißen: „Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kann nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand oder nach einem mindestens achtwöchigen Krankenstand während eines Kalenderjahres (Anlassfälle) …“

3. Abschließend wäre noch zu überdenken, ob ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit wirklich erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen kann. Diese Zeitspanne von 1,5 Jahren erscheint v. a. bei psychischen Erkrankungen eher gering, wenn sich das Krankheitsbild zyklisch darstellt und der Erhalt des Arbeitsplatzes (hier: trotz psychischer Probleme) im Kontext einer Wiedereingliederungsteilzeit eines der obersten Ziele darstellt. Alternativ dazu könnte folgende Regelung angedacht werden:

  1. Der § 143d Abs 5 könnte wie folgt heißen: „Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit kann nur einmal innerhalb von 18 Monaten ab dem Ende der erstmaligen Inanspruchnahme von Wiedereingliederungsteilzeit gestellt werden. Jeder weitere Anspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit kann erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen.“ Damit würde mehr Flexibilität in der etwaigen zeitnaheren Inanspruchnahme von Wiedereingliederungsteilzeit nach der ersten Inanspruchnahme entstehen – bei gleichzeitiger klarer Regelung, dass jede weitere Inanspruchnahme (also hier ab dem 3. Mal der Inanspruchnahme) jeweils eine Wartefrist von 18 Monaten ab dem Ende der (vorherigen) Wiedereingliederungsteilzeit bedingt.
  2. Die in den EB zur RV angeführte 18monatige „Sperrfrist“ ist sicherlich mit dem Argument einer ungebührlichen Belastung der Versicherungsgemeinschaft zu rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall bzw. der angeführten Fallkonstellation muss aber davon ausgegangen werden, dass rechtzeitige/re und zielgenaue Unterstützung auf längere Sicht betrachtet eine geringere Belastung für die Versichertengemeinschaft darstellt, v. a. was das Thema psychischer Erkrankungen anbelangt.

Mit dem Ersuchen um Berücksichtigung obiger Ausführungen verbleiben wir mit freundlichen Grüßen

Prof. Univ.-Doz. Dr. Werner Schöny
Präsident pro mente Austria

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